Homöopathie Weiterbildung für Heilpraktiker Psychotherapie, Rhein-Main

Die gesetzliche Grundlagen unserer Homöopathie Weiterbildung für Heilpraktiker Psychotherapie:

Die Rechtslage zur Erlaubnis homöopathischer Behandlungen durch Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie („Heilpraktiker für Psychotherapie“ bzw. HPP) ist in Deutschland nicht bundesrechtlich einheitlich geregelt, sondern wurde überwiegend durch Erlasse, ministerielle Stellungnahmen oder Verwaltungspraxis der Länder entwickelt.

Ausgangspunkt ist die Frage, ob die sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie lediglich „sprechende“ Psychotherapie umfasst oder ob auch die Anwendung bzw. Empfehlung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel zulässig ist.

Grundsätzlicher rechtlicher Hintergrund – je nach Bundesland

Die sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie erlaubt nur die Ausübung der Heilkunde „auf dem Gebiet der Psychotherapie“. Umstritten war lange
ob darunter auch die Anwendung von Arzneimitteln fällt, insbesondere homöopathischer Mittel, sofern diese ausschließlich psychotherapeutisch unterstützend eingesetzt werden.

Die entscheidende Entwicklung begann mit einem hessischen Ministerialbeschluss vom 22.02.2012 (Az. V1-18b 2500). Danach wurde anerkannt, dass Heilpraktiker für Psychotherapie im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit auch nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel einsetzen dürfen.

In den Folgejahren schlossen sich zahlreiche Länder dieser Auffassung an. Folgende Stellungnahmen von Behörden einzelner Bundesländer gelten aktuell:. 

 

Berlin gehört zu den Ländern, die die Einbeziehung homöopathischer, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die psychotherapeutische Tätigkeit von HPP grundsätzlich akzeptieren. 

Inhalt der Berliner Verwaltungspraxis:

  • Zulässig ist die unterstützende Anwendung homöopathischer Mittel,
  • sofern diese im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung erfolgt,
  • keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel eingesetzt werden,
  • und keine somatische Heilbehandlung vorgenommen wird.

Berlin folgt damit im Wesentlichen der hessischen Linie: die Arzneimittelanwendung wird nicht als eigenständige allgemeine Heilkunde verstanden, sondern als unterstützender Bestandteil psychotherapeutischer Tätigkeit.


Hessen
 ist das zentrale Referenzland.

Maßgeblicher Erlass: Beschluss des Hessischen Sozialministeriums – Az. V1-18b 2500 – vom 22. Februar 2012.

Kernaussage: Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen:

  • nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel,
  • im Zusammenhang mit psychotherapeutischer Behandlung,
  • zur Unterstützung psychischer Störungsbilder einsetzen.

Voraussetzungen: 

  • fachliche Qualifikation,
  • Beschränkung auf psychische Beschwerden,
  • keine Behandlung körperlicher Erkrankungen,
  • engmaschige Betreuung,
  • gegebenenfalls Einbindung ärztlicher Mitbehandlung.

Praktische Bedeutung: der hessische Erlass wurde bundesweit zum Vorbild und vielfach übernommen.

 

Baden-Württemberg bezieht sich aktuell auf eine rechtliche Bewertung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 09.03.2015 lt. Aktenzeichen 34-5418.1-002.07.

  • Keine Verordnung von Arzneimitteln: Inhaber der sektoralen Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) sind nicht berechtigt, Arzneimittel zu verordnen. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente wie Homöopathie oder Phytotherapie, sofern diese als „Verordnung“ ausgestellt werden.
  • Änderung der Rechtsauffassung: Das Ministerium revidierte damit eine frühere Einschätzung aus dem Jahr 2011 (Az: 55-5418-2), nach der die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Mittel noch als zulässig angesehen wurde.

 

Bayern gehört zu den Ländern mit zustimmender Behördenpraxis. Erlaubt wird:

  • die unterstützende homöopathische Behandlung,
  • wenn sie psychotherapeutisch eingebettet ist,
  • und keine allgemeine medizinische Behandlung erfolgt.

Besonderheit: Bayern gilt traditionell als relativ offen gegenüber komplementärmedizinischen Verfahren, weshalb die Verwaltungspraxis früh positiv war.

 

Brandenburg schloss sich der hessischen Auffassung an. 

Wesentliche Kriterien:

  • nur nicht verschreibungspflichtige Mittel,
  • ausschließlich psychotherapeutischer Kontext,
  • keine somatische Therapie.


Mecklenburg-Vorpommern
akzeptiert nach dokumentierter Behördenauffassung den unterstützenden Einsatz homöopathischer Arzneimittel durch HP-Psych.

Die Erlaubnis wird

  • an die psychotherapeutische Zweckbindung,
  • und die Beschränkung auf apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Mittel geknüpft.


Niedersachsen
zählt ebenfalls zu den Ländern mit positiver Verwaltungspraxis.

Wesentliche Kriterien:

  • unterstützende homöopathische Begleitbehandlung,
  • innerhalb psychotherapeutischer Tätigkeit,
  • keine eigenständige körpermedizinische Therapie.


Sachsen
a
kzeptiert den Einsatz homöopathischer Mittel im Rahmen psychotherapeutischer Tätigkeit.

Zu beachten ist:

  • Die Arzneimittelanwendung darf nicht zur allgemeinen Heilkunde überschreiten,
  • sondern muss psychotherapeutisch funktional bleiben.


Sachsen-Anhalt
wird ebenfalls unter den Ländern genannt, die den homöopathischen Einsatz zulassen.

Verwaltungspraxis

  • zur Psychotherapie ist unterstützende homöopathische Therapie zulässig,
  • keine somatische Behandlung.


Schleswig-Holstein
akzeptiert die ergänzende Anwendung homöopathischer Arzneimittel durch HPP.

Die Behördenpraxis folgt weitgehend: Hessen, Bayern, Niedersachsen.


Rheinland-Pfalz
zählt ebenfalls zu den Ländern mit zustimmender Behördenauffassung.

Wesentliche Voraussetzungen

  • psychotherapeutische Zweckbindung,
  • keine ärztliche Arzneitherapie,
  • keine verschreibungspflichtigen Präparate.


Nordrhein-Westfalen (teilweise)
nahm zunächst keine klare landeseinheitliche Position ein.

Spätere Entwicklung: ab spätestens 2019 wurde NRW jedoch ausdrücklich zu den Ländern gezählt, die die Einbeziehung homöopathischer Arzneimittel akzeptieren.

Besonderheit:

  • Die Praxis blieb in NRW regional unterschiedlich: nur einzelne Gesundheitsämter tolerierten die Behandlung,
  • andere verlangten genaue Darlegung des Therapiekonzepts.
  • Deshalb spricht man oft von einer nur „teilweisen“ oder „uneinheitlichen“ Anerkennung.

 

Gemeinsame rechtliche Grenzen in den genannten Ländern

 Nahezu alle Länder knüpfen die Zulässigkeit an dieselben Voraussetzungen:

Zulässig

Nicht zulässig

 

Nicht verschreibungspflichtige Homöopathika

Verschreibungspflichtige Medikamente

Unterstützung psychotherapeutischer Behandlung

Allgemeinmedizinische Behandlung

Behandlung psychischer Beschwerden

Behandlung körperlicher Erkrankungen

Anwendung im Rahmen der sektoralen Erlaubnis

Überschreitung in volle Heilkundetätigkeit


Juristische Bewertung:
d
ie Ländererlasse und ministeriellen Stellungnahmen beruhen auf folgender Argumentation:

  • Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ist funktional auszulegen.
  • Psychotherapie kann unterstützende Mittel einschließen.
  • Nicht verschreibungspflichtige Homöopathika gelten nicht automatisch als verbotene Arzneitherapie.

Entscheidend ist:

  • der psychotherapeutische Gesamtzusammenhang,
  • nicht die bloße Arzneimittelgabe.

Gleichzeitig bleibt die Rechtslage verwaltungsrechtlich geprägt, nicht höchstrichterlich abschließend geklärt und regional unterschiedlich umgesetzt.

Zusammenfassung

Die genannten Bundesländer haben durch ministerielle Stellungnahmen, Erlasse oder Verwaltungspraxis anerkannt, dass Heilpraktiker für Psychotherapie im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel unterstützend einsetzen dürfen. Ausgangspunkt war der hessische Erlass von 2012.

 

Weitere Infos zum Thema Homöopathie in der Psychotherapie unter  Möglichkeiten und Grenzen der Homöopathie bei psychischen Störungen.

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Nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter: Tel.: 06172-689992 oder E-Mail:info@heilpraktiker-psychotherapie-hessen.de 

Die Inhalte

Vermittelt werden Konzepte für die homöopathische Behandlung akuter psychogener Erkrankungen wie z.B. Burn-out, Depression, Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, Traumafolgestörungen, Trauerreaktionen, Angsterkrankungen,  Versagensängste, Prüfungsängste, psychogen bedingter Schlafstörungen, um die psychotherapeutische Arbeit mit Homöopathie optimal zu unterstützen.

Ziel der Weiterbildung ist, eine homöopathische Anamnese bei akuten psychischen Störungen sicherzustellen sowie eine praxisnahe Indikationsstellung für die Psychotherapie  mit homöopathischen Arzneimittel zu erlernen, dass eine einfache Umsetzung und Integration in den eigenen psychotherapeutischen Praxisalltag möglich wird.