Praxisgründung für Heilpraktiker Psychotherapie

Nach bestandener Prüfung ergeben sich für viele Absolventen hinsichtlich der Praxiseröffnung folgende Fragestellungen:

  • Wie eröffne ich meine Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz?
  • Wie sollte ich meine Praxis nennen?
  • Was muss ich bei der Erstellung einer Webseite beachten?
  • Welche ordnungsrechtlichen, steuerlichen, versicherungstechnischen Aspekte sind wichtig?
  • In welcher Art und Weise ist Werbung erlaubt?
  • Wie rechne ich mit privaten Krankenkassen ab?

Mein Angebot: Einzelcoaching Praxiseröffnung

In einer Einzelberatung besteht die Möglichkeit alle Praxisgründungsaspekte umfassend zu besprechen; Kontaktaufnahme unter Coaching Einzelstunde zur Praxiseröffnung.

Um einen Überblick hinsichtlich der wesentlichen Themen zu bekommen, sollen die folgenden Hinweise eine kleine Hilfe darstellen.

Was ist wichtig zu beachten:

Berufliche Rahmenbedingungen

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die freiberufliche Tätigkeit in therapeutischen Berufen regeln, sind ständigen Änderungen unterworfen. Daher sind diese Angaben vorbehaltlich von Aktualisierungen zu verstehen und von jeder Gewährleistung ausgenommen. Es empfiehlt sich, vor Praxiseröffnung aktuell eine Fachberatung durch das jeweilige Ordnungsamt, einen Steuerberater sowie einen Versicherungsfachmann in Anspruch zu nehmen.

Praxisräume: Das Gesundheitsamt / Ordnungsamt bestimmt regional unterschiedlich mit stark abweichenden Varianten die Vorgaben der Praxisgestaltung. Die Eröffnung einer Praxis muss dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilt werden.

Praxisschild: Hier bestehen aus ordnungsrechtlicher Sicht keine wesentlichen Vorgaben. Das Praxisschild sollte den Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Berufbezeichnung darstellen und den „örtlichen Gepflogenheiten“ entsprechen. Zusätzlich ist es möglich auf dem Praxisschild das Therapieangebot hinsichtlich der angewendeten Verfahren zu bestimmen z.B. Gestalttherapie, Verhaltenstherapie, NLP-Therapie.

Der Mietvertrag muss eine gewerbliche Nutzung vorsehen.

Finanzamt: Es ist eine jährliche Einkommenssteuererklärung erfodrderlich.

Die reine therapeutische Arbeit unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht – auch nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Im Falle anderer Einnahmen aus z.B. Seminartätigkeit, Autorenschaft, Coaching etc. besteht  eine Umsatzsteuerpflicht für diese weiteren, nicht therapeutischen Umsätze.

Ausnahme: bis zum Umsatz von 22.000 € pro Jahr kann der Steuerpflichtige zur Kleinunternehmer-Regel optieren, d.h. erst ab 22.000 € werden die Einnahmen im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig.

Buchführung: Einnahme-Überschussrechnung in Form eines Kassenbuches sowie spezielles Geschäftskonto für Überweisungen des Patienten.

Rechnungsstellung: Damit eine Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Rechnungssteller mit voller Anschrift,
  • Rechnungsempfänger mit voller Anschrift,
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
  • Rechnungstext (Diagnose, psychotherapeutische Behandlung, Betrag)
  • Angabe der Steuernummer (wird vom Finanzamt vergeben)
  • Vermerk, „Gemäß UStG § 4 Abs. 14 enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“ – allerdings nur, wenn die Rechnung auf therapeutischen Leistungen beruht.

Rechtsform: Der HP-PT ist Freiberufler

Auftritt nach außen: Als Freiberufler in Form eines Einzelunternehmens können so genannte Etablissement-Bezeichnungen verwendet werden. Zu dieser Bezeichnung muss der Nachname und ein ausgeschriebener Vorname angegeben werden.

Die Gestaltung einer Internetseite, speziell das Impressum, muss hinsichtlich rechtlicher Aspekte den aktuellen Vorschriften z.B. Wettbewerbsregeln (siehe Werbung) entsprechen sowie die Datenschutzrichtlinien berücksichtigen.

Die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist dem HHP-PT nicht erlaubt. Empfohlene Berufsbezeichnung ist: Heilpraktiker beschränkt bzw. eingeschränkt für Psychotherapie. Weitere Informationen zur rechtlichen Problematik finden Interessierte unter Berufsbezeichnung HP-PT.

Berufsgenossenschaft: Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist erforderlich, auch wenn keine Beitragspflicht als Freiberufler besteht. Nur bei der Einstellung von geringfügig oder fest angestellten Beschäftigten fallen jährliche Beiträge an.

Werbung: Der HP unterliegt  keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) zu beachten.

Unzulässig sind z.B. Heilungsversprechen, vergleichende Werbung, Fernbehandlung (Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Weitere Infos finden Interessierte im Heilmittelwerbegesetz.

Versicherungswesen: Eine Berufshaftpflichtversicherung ist auf alle Fälle empfehlenswert. Sie deckt Haftungsschäden ab, die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Patienten gestellt werden.

Rentenversicherung: Der HP-PT ist nicht rentenversicherungspflichtig. Er kann der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig beitreten. Krankenversicherung: Der freiberuflich Tätige hat die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist abzuwägen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Erkrankt der Versicherte so schwer, dass eine weitere Berufsausübung auf Dauer unmöglich ist, tritt diese Versicherung ein.

Krankentagegeldversicherung: Bei vorübergehender Erkrankung deckt diese Versicherung Einnahmeausfälle ab.

Datenschutzverordnung – DSGVO:

• Einverständniserklärung und Aufklärung des Patienten zur Speicherung der Gesundheitsdaten
• Prüfung, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen.
• Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
• Dokumentation der technischen und Organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit (z. B. Datensicherung, etc. )
• DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf der Webseite
• verschlüsseltes Kontaktformular
• Newsletter, etc DSGVO-Konform einsetzen
• AV-Verträge mit Dienstleistern, z.B. Steuerberater, Provider etc.
• Verschwiegensheitsverpflichtungen mit Mitarbeitern (auch Putzfrau)

Praxisführung:

Im Rahmen der Aufzeichnungspflicht des HP ist das Führen einer Patientendatei und die sichere Verwahrung der Patientenkarten Pflicht.

Der HP unterliegt zivilrechtlich der Schweigepflicht. Nur in Strafgerichtsprozessen muss Auskunft gegeben werden.

Patienten haben prinzipiell das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen. Ausgenommen sind die persönlichen Aufzeichnungen des Therapeuten.

Der HPhat Kurierfreiheit, darunter versteht man die Tatsache, dass er seine Patienten frei auswählen kann, d.h. nicht gezwungen ist, jeden Patienten anzunehmen – die Hilfeleistung im Notfall ausgenommen.

Wenn der HP-PT neben dieser Tätigkeit „unter demselben Dach“ noch in anderen Bereichen tätig ist (z.B. als Physiotherapeut) muss diese Tätigkeit zeitlich und möglichst auch räumlich abgegrenzt sein. Es muss für den Patienten (Klienten) transparent sein, wann er sich in welcher Behandlung befindet.

Sorgfaltspflicht: Generell kann der HP-PT im Rahmen der Methodenfreiheit alle ihm bekannten psychotherapeutischen Methoden in die Behandlung einbeziehen. Es wird erwartet, dass der Heilpraktiker Psychotherapie sich seiner therapeutischen Grenzen bewusst ist.

Auch im Rahmen leichterer Erkrankungen muss der HHP eine Behandlung ablehnen, wenn der Patient sich weigert, eine notwendige Spezialuntersuchung (z. B. zur Absicherung der Diagnose) oder erforderliche Spezialbehandlung durchführen zu lassen.

Die regelmäßige Fortbildung ist Pflicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht. Der Umfang dieser Fortbildung ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Der Nachweis des Kaufs von Fachbüchern würde im Notfall ausreichen.

Impfpflicht: die Masern-Impfpflicht gilt auch für Heilpraktiker für Psychotherapie – und sogar für deren Personal, inklusive Reinigungspersonal. Das Gesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft und betrifft alle, die nach 1970 geboren sind. 

Vergütung der Leistung: Der HHP ist in der Abrechnung prinzipiell frei, d.h. er kann theoretisch so viel oder so wenig verlangen, wie er es möchte. Zu Beginn der Therapie ist es notwendig, Patientenverträge (Dienstleistungsvertrag) zumindest mündlich und die Kosten sowie die Regelung von Terminabsagen zu vereinbaren. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag gibt beiden Seiten Sicherheit und vermeidet Streitigkeiten.

Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt automatisch die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebueH).

Übernahme der Therapiekosten durch Krankenkassen: Bei Behandlungen durch einen HP-PT besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Kosten.

Einige private Krankenkassen und Beihilfestellen übernehmen die Therapiekosten, die ein HP-PT in Rechnung stellt, wenn bestimmte Voraussetzungen ( z.B. ist der HP-Psych. im Versicherungsvertrag als Behandler sowie die Therapiemethode von der Krankenkasse akzeptiert, ist eine geringe Anzahl der Therapiestunden zu erwarten) erfüllt sind.

Bei Abrechnung über private Krankenkassen wird seitens der privaten Krankenkasse in der Regel die Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH) zugrunde gelegt. Die Honorarsätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker entstammen Erhebungen aus den achtiger Jahren und zeigen durchschnittliche minimale und maximale Honorare. Sie sind in der heutigen zeit nicht mehr kostendeckend für eine Praxisführung, daher sollte die GebüH nicht im Behandlungsvertrag bzw. in der Rechnung aufgeführt werden.

Es ist ratsam, schon bei Behandlungsbeginn darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Kostenübernahme in der Verantwortung des Patienten steht und der Zustimmung durch die private Krankenkasse bedarf. Vor einer Behandlung muss die Kostenübernahme durch die private Krankenkasse ausdrücklich bestätigt werden. Die Rechnung geht grundsätzlich an den Patienten und wird von ihm bezahlt. Der Patient erhält die Erstattung im Rahmen seiner Abrechnung mit der privaten Krankenkasse.

 


Externer Link:

www.erfolg-in-heilberufen.de – Praxiskonzept, Homepage, Visitenkarten, Flyer, Praxismarketing

www.therapeutenkompetenz.de – Onlinekurse für Heilpraktiker in Buchführung, DSGVO und Praxisgründung