Es kommt durch abweichende Darstellungen im Internet sowie unterschiedlicher Erfahrungen bei den Prüfungen der letzten Jahre immer wieder zu Unklarheiten bezüglich des Begriffs Heilpraktikerausbildung Psychotherapie. Dieser Artikel will auf die wesentlichen gesetzlichen Hintergründe zum Thema hinweisen und Hilfe zur Entscheidungsfindung hinsichtlich einer Heilpraktikerausbildung Psychotherapie geben.
Die Gesetzeslage betreffend den Bereich Heilpraktikerausbildung Psychotherapie
Das Heilpraktikergesetz sowie die Durchführungsverordnung regeln die Vorgehensweise, um ohne Studium (Medizin oder Psychologie) in Deutschland die Therapieerlaubnis zu erhalten.
Auszug § 6: „Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden.
Es findet eine schriftliche sowie mündliche Überprüfung durch das Gesundheitsamt (Amtsarzt) statt. In dieser soll überprüft werden, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird“.
Durch die Heilpraktiker-Erlaubnis („große Heilpraktikererlaubnis“) ist es dem Heilpraktiker gesetzlich erlaubt, bestimmte körperliche Erkrankungen sowie auch bestimmte psychische Störungen (ohne psychotherapeutische Fachausbildung) zu behandeln.
Nachdem 1992 die Möglichkeit zur Therapieerlaubnis eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie rechtlich durchgesetzt wurde, gelten analog zu dem Vorgenannten die gesetzlichen Vorgaben auch für den Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie („kleiner Heilpraktiker“). Diese sind in dem § 8.2 der Durchführungsordnung spezifiziert.
Auszug § 8.2: „Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen.
Solche antragstellende Personen müssen zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln“.
Diese eingeschränkte Heilerlaubnis (sog. „kleiner Heilpraktiker“) erlaubt Personen, nach bestandener Überprüfung, eine Praxis für Psychotherapie zu eröffnen – eine Kassenzulassung ist allerdings ausgeschlossen – und (ausschließlich) bestimmte psychische Störungsbilder zu behandeln. Entsprechend abweichend zum sog. „großen Heilpraktiker“ steht hier psychiatrisches und psychotherapeutisches Wissen im Zentrum der Vorbereitung / der Überprüfung beim Amtsarzt.
Was wird geprüft
Die Überprüfung des Nachweises einer Fachqualifikation ist, genauso wie bei der „großen HP-Erlaubnis“, auch für die eingeschränkte Therapieerlaubnis = Psychotherapie nicht vorgesehen. Es soll, wie schon gesagt, rechtlich sichergestellt sein, dass die Anwärterin / der Anwärter keinen Schaden anrichtet.
Somit ist der Begriff Heilpraktikerausbildung Psychotherapie aus rechtlicher Sicht nicht korrekt – einfach deshalb, weil es keine staatlich geregelt Ausbildungsordnung gibt. Aus diesem Grund kann auch keine Fachprüfung in einer Psychotherapiemethode erfolgen.
Daher ist es rechtlich erlaubt, dass jede Anwärterin / jeder Anwärter auf die Heilpraktikererlaubnis ihre / seine eigene Form der Therapiemethode selbst wählen kann – ob staatlich anerkannt oder nicht. Staatlich anerkannt sind übrigens nur die Verhaltenstherapie und die Tiefenpsychologie, und diese beiden Ausbildungs-Richtungen sind in der Regel über den universitären Ausbildungsweg zu realisieren.
Entsprechend haben die meisten, die auf die Prüfung zugehen, eine Aus- oder Weiterbildung basierend auf den sog. Humanistischen Psychotherapieverfahren (z.B. Kurzzeit-Psychotherapie, Gesprächstherapie nach Rogers, Gestalttherapie, Logotherapie, Transaktionsanalyse, integrative Therapie, etc.) – weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Grundkurs Psychotherapie.
Vorgegeben ist, lt. geltendem Recht, für die Erteilung der Therapieerlaubnis, eine Überprüfung am Gesundheitsamt des 1. Wohnsitzes zu absolvieren. Die meisten Gesundheitsämter haben sich zur Zeit für die Form einer schriftlichen (28 Multiple-Choice-Fragen) sowie mündlichen Prüfung (15 Minuten bis 1 Stunde – in Ausnahmefällen auch mehr) entschieden – haben jedoch, betreffend die Art und Weise der Durchführung, einen gewissen Gestaltungsspielraum.
Die Prüfungsinhalte betreffen theoretische Kenntnisse im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Der angehende Heilpraktiker Psychotherapie soll alle psychiatrischen Erkrankungen diagnostizieren können, um zu trennen, welche psychischen Störungen durch den Facharzt = Psychiater oder approbierten Psychotherapeuten mit einer Fachausbildung zu behandeln sind – und welche durch den Heilpraktiker Psychotherapie; dies wird als Sorgfaltspflicht des Heilpraktikers Psychotherapie gesehen.
Natürlich kann der Heilpraktiker Psychotherapie, bei entsprechender fachlicher Aus- bzw. Weiterbildung, ähnlich wie der zugelassene Psychotherapeut, auch Spezialgebiete in sein Behandlungsangebot mit aufnehmen z.B. Suchttherapie, Traumatherapie, Sexualtherapie, Kinder- u. Jugendpsychotherapie etc.
Auch wenn einen Person über keinerlei praktische Fähigkeit zur Psychotherapie verfügt, müsste, rechtlich streng genommen, die Erlaubnis erteilt werden, wenn alle theoretischen Fachfragen im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie richtig beantwortet werden, da eine Fachprüfung lt. Gesetz (wie auch bei der sog. „großen Heilpraktikererlaubnis“) nicht erfolgt. Damit fühlen sich immer mehr prüfende Amtsärzte jedoch nicht besonders wohl – entsprechend unterschiedlich verlaufen bundesweit die mündlichen Prüfungen.
Welche Heilpraktikerausbildung Psychotherapie führt zum Erfolg
In den verschiedenen Prüfungen der einzelnen Gesundheitsämter/Amtsärzte führt die vorgenannte Problematik zu abweichenden Ausprägungen speziell der mündlichen Prüfungen. An einigen Prüfungsämtern kommt die Anwärterin / der Anwärter ohne praktische psychotherapeutische Fähigkeiten zur Therapieerlaubnis – an manchen nicht, das hängt sehr stark vom jeweiligen Prüfer ab. Dies ist rechtlich gesehen bedenklich, da bundesweit keine gleichen Bedingungen bestehen.
Folge davon sind dann meist rechtliche Auseinandersetzungen – mit guten Chancen auf Erfolg für den Kläger, wenn wegen der fehlenden Psychotherapiemethode die Erlaubnis verweigert wird. Manche Prüfer wählen daher einen Umweg und gestalten die Prüfung bei fehlender Psychotherapieausbildung so schwierig, dass dementsprechend Mängel in der theoretisch psychiatrischen Kenntnis zu Tage gefördert werden, und somit die Erlaubnis „rechtlich sauber“ abgewiesen wird.
Eine andere Folge ist, dass es in den Internetforen inzwischen vermehrt Hinweise gibt, an welchen Gesundheitsämtern welche Maßstäbe gelten – entsprechend der Prüfungstourismus quer durch die Bundesrepublik.
Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, ist allen Interessenten an einer Heilpraktikerausbildung Psychotherapie anzuraten, vor der Prüfungsvorbereitung zumindest eine Basis-Ausbildung in Psychotherapie zu absolvieren. Dies erhöht die Prüfungssicherheit und macht vor allem hinsichtlich der späteren Berufsausübung Sinn.
Weitere Infos zum Thema finden Interessierte unter Kursangebote zur Heilpraktikerprüfung Psychotherapie.