Die Kosten für die Psychotherapie werden von den gesetzlichen Krankenkassen gemäß dem Psychotherapeutengesetz
von 1999 übernommen, wenn die Psychotherapie von einem approbierten Facharzt für Psychotherapie oder psychologischen Psychotherapeuten mit Kassensitz durchgeführt wird.
Bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Therapiekosten, entsprechend lehnen die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich ab.
Abrechnung der Therapiekosten durch Heilpraktiker Psychotherapie mit privaten Krankenkassen
Private Krankenkassen, Beihilfestellen und Zusatzversicherungen übernehmen in einigen Fällen die Therapiekosten, die ein Heilpraktiker für Psychotherapie in Rechnung stellt, wenn der Versicherungsvertrag vom Patienten entsprechend abgeschlossen wurde. Häufig wird von den privaten Kassen allerdings nur der sog. „große“ Heilpraktiker als Behandler akzeptiert, obwohl dieser in der Regel nur körperliche Krankheiten behandelt und betreffend Psychotherapie meist keine speziellen Kenntnisse hat.
Manche private Krankenkassen übernehmen (betreffend den HP-Psych – auch wenn kein Rechtsanspruch besteht) in Einzelfällen auf Anfrage einige wenige Therapiekosten, wenn dies zur Überbrückung der Wartezeit erforderlich ist, bis ein kassenzugelassener Therapeut gefunden ist = Übergangstherapie.
Grundlegend für die Kostenerstattung sind immer die Statuten der jeweiligen Versicherung. Ist Kostenerstattung für HP-PT vorgesehen, kommt es immer noch auf den einzelnen Versicherungsvertrag und den Umgang der Kasse speziell mit dem Einzelfall an. Manche privaten Kassen verlangen den Nachweis von psychotherapeutischen Qualifikationen, meist in einer wissenschaftlich anerkannten Methode, z.B. Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie, Gesprächstherapie, systemische Therapie und erstatten die Behandlungskosten (wenn überhaupt) oft auch nur im Rahmen der Gebührenordnung für Heilpraktiker von 1985 (Tabelle siehe unten). Da die Ersattungssätze 1985 festgelegt wurden, sind sie heute nicht mehr kostendeckend, also aus wirtschaftlicher Sicht für den Betrieb einer Praxis fraglich. In Einzelfällen erstatten manche Versicherer höhere Beträge; dies muss jedoch vor der Behandlung mit der betreffenden Versicherung geklärt werden.
Je mehr Ausbildung der HP-Psych. im psychotherapeutischen Bereich nachweisen kann (auch im Bereich der sog. humanistischen Psychotherapieverfahren), desto eher wird eine Kostenübernahme nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker bzw. auch höheren Sätzen möglich sein. Einigen privaten Krankenkassen gegenüber muss der Behandler, bevor eine Kostenübernahme möglich ist, die angewandte Methode benennen sowie die praktischen therapeutischen Kompetenzen (Ausbildungsnachweise) vorlegen.
Für die Patienten ist es (speziell während einer psychischen Belastung) schwierig, die Auslegung der Rechtslage nachzuvollziehen und begrifflich zwischen einem Heilpraktiker, einem Heilpraktiker für Psychotherapie, einem Psychologen, einem psychologischen Psychotherapeuten und einem medizinischen Psychotherapeuten sowie den ganzen Einzelregelungen zu unterscheiden.
So ist es hilfreich und ratsam, im Beisein des Patienten mit der Krankenkasse die Möglichkeit der Kostenübernahme in seinem speziellen Fall telefonisch zu eklären. Der Patient sollte dazu seine KV-Nummer mitteilen, der Therapeut auf die Telefonnummer oder E-Mail Adresse der privaten Versicherung zurückgreifen können. Zugleich sollte zu Behandlungsbeginn darauf hingewiesen werden, dass die Regelung der Kostenübernahme in der Verantwortung des Patienten steht und der Zustimmung durch die private Krankenkasse bedarf.
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker ist nicht in irgendeiner Form zwischen Berufsgruppen und Leistungsträgern (Kassenärztliche Vereinigung) verhandelt worden. Sie benennt lediglich – in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte – die jeweiligen Leistungen, um gegenüber den Patienten eine Transparenz zu schaffen. Unter der Ziffer 19 werden die psychotherapeutischen Behandlungen ausgeführt.
Mögliche Ziffern aus der Gebührenordnung (GebueH) für die Abrechnung mit Krankenkassen durch Heilpraktiker für Psychotherapie
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer 15,50 bis max. 26,00 Euro
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer 26,00 bis max. 46,00 Euro
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 15,50 bis max. 38,50 Euro
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis max. 15,50 € Euro
19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung 15,50 bis max. 46,00 Euro
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.) 15,50 bis 38,50 Euro
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 10,50 bis max. 31,00 Euro
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 15,50 bis max. 26,00 Euro
Die Honorarsätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker entstammen Erhebungen aus den 80-er Jahren und zeigen durchschnittliche minimale und maximale Honorare seinerzeit tätiger Heilpraktiker. Der Gebührenordnung für Heilpraktiker geht der primär bestimmende Satz voraus, dass die Honorare zwischen Patient und Therapeut frei zu vereinbaren sind.
Wenn bei entsprechender Versicherungspolice die Übernahme der Therapiekosten durch einen Heilpraktiker Psychotherapie von der privaten Krankenkasse akzeptiert wird, dann häufig nur bis zu einer gewissen Anzahl von Therapiestunden (meist 20 Stunden pro Jahr) und zu den obengenannten Sätzen der Gebührenordnung für Heilpraktiker.
Vor Behandlungsbeginn sollte dies vom Versicherungsnehmer (Patienten) durch einen Antrag auf Kostenübernahme ausdrücklich von der privaten Krankenkasse bestätigt werden.
Wenn die Therapiestunde über den Sätzen der Gebührenordnung liegt = üblich sind 70 – 100 € pro Stunde (wer möchte noch zu den Sätzen aus den 80-er Jahren abrechnen) muss mit dem Patienten die Zuzahlung schriftlich vereinbaren.
Weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie unter Einzelcoaching betreffend Praxisfragen.