Der Heilpraktiker und Heilpraktiker Psychotherapie ist in seiner Honorarfindung frei.
Die Gebührenordnung kann er zur Bestimmung seiner Leistungsvergütung heranziehen. Da die Gebührenordnung für Heilpraktiker aus den 80-er Jahren stammt, sind dort die Stundenvergütungen für psychotherapeutische Leistungen mit max. 46 € für 90 Minuten bestimmt.
Da dieser Verrechnungssatz von maximal 46 € jedoch heutzutage wirtschftlich gesehen eine rentable Praxisführung kaum zuläßt, ist anzuraten, dass die Gebührenordnung eher nicht in der Rechnung zugrunde gelegt wird.
Bei der Abrechnung mit privaten Krankenkassen, erstattet diese, wenn alle Bedingungen zur Leistung erfüllt sind, in der Regel maximal auch nur diesen Betrag. Der Patient muss dann die Differenz aus eigener Tasche draufzahlen. Dies sollte vor Beginn der Therapie schriftlich festgehalten werden, um nachträglichen Differenzen vorzubeugen.
Der Heilpraktiker Psychotherapie unterliegt der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, d.h. dass der Patient genau informiert werden muss, welche Kosten bei einer Psychotherapie auf ihn zukommen.
Psychologische Psychotherapeuten rechnen z.B. mit Stundensätzen über 80 € ab und können bei privatversicherten Patienen oder bestimmten Erschwernissen (z:B. bei besonders schwierige Krankheitsbilder des Patinenten, Therapie an Abendstunden oder am Wochenende, Notdienst) Steigerungssätze verlangen, die bis zu 160 € pro Stunde (50 Minuten) sind.
Weitere Informationen zum Thema unter Abrechnung mit Krankenkassen.