Da die Steuergesetzgebung aktuellen Veränderungen unterworfen ist, sind die folgenden
Aussagen nur als Anregung (ohne Gewährleistung) zu verstehen. Eine optimale Beratung hinsichtlich steuerlicher Verfahrensweisen im Bereich der Tätigkeitals Heilpraktiker Psychotherapie erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.
Finanzamt
Der Heilpraktiker Psychotherapie gehört lt. Einkommenssteuergesetz Paragraph 18, Absatz 1, Satz 1 zu den sogenannten „Katalogberufen“. Dies bedeutet, dass eine freiberufliche Tätigkeit gegeben ist, die keine Gewerbeanmeldung braucht und auch zu keiner Gewerbesteuerpflicht führt, solange nur therapeutisch gearbeitet.
Hinsichtlich der Einkommenssteuer besteht die Verpflichtung, die neue Tätigkeit zu beginn dem Finanzamt zu melden, vor allem dann, wenn vorher keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde und somit die Pflicht zur jährlichen Abgabe der Einkommenssteuererklärung nicht gegeben war. In der Einkommenssteuererklärung ist die Anlage GSE auszufüllen.
Der Heilpraktiker Psychotherapie in der reinen therapeutischen Arbeit unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer).
Buchführung
Für freiberuflich Selbstständige, wozu alle heilend, lehrend und erziehend Tätigen zählen, genügt für die Gewinnermittlung hinsichtlich der Einkommenssteuer die Einnahme-Überschussrechnung.
In Form eines Kassenbuches werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt und so der Jahresgewinn ermittelt, der in die Einkommenssteuer (Anlage GSE der Einkommenssteuererklärung) einfließt. Die Ausgaben- und Einnahmebelege sowie alle Aufzeichnungen müssen dem Kassenbuch beigelegt und für den Fall einer Steuerprüfung 10 Jahren aufbewahrt werden.
Rechnungsstellung:
Damit eine Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Angaben enthalten sein:
• Rechnungssteller mit voller Anschrift,
• Rechnungsempfänger mit voller Anschrift,
• Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
• Rechnungstext (Diagnose, psychotherapeutische Behandlung, Betrag)
• Angabe der Steuernummer (wird vom Finanzamt vergeben)
• Vermerk, „Betrag ohne Umsatzsteuer, da steuerfreie Leistung“ wenn die Rechnung auf therapeutischen Leistungen beruht.
Wenn Patientenzahlungen über Bankverkehr abgewickelt werden empfiehlt es sich, getrennt vom Privatkonto ein Geschäftskonto für die Tätigkeit als heilpraktiker Psychotherapie zu eröffnen.