Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsyschKHG v. 04.05.2017) in Hessen
Das psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz steht vor allem im Dienste der Patienten und regelt das Bereitstellen von Hilfen, z.B. durch den sozialpsychatrischen Dienst, die eine Unterbringung vorbeugen wollen. Es löst das seit 1952 bestehende Freiheitsentzugsgesetz ab. Unterbringung kann nun nur noch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung und auf ärztliche Verantwortung hin geschehen.
Verfahrensablauf Sofortige Ingewahrsamnahme
– Vollzug durch Polizei/Ordnungsamt
– Ärztliche Stellungnahme und Übernahme der Verantwortung für Unterbringung mit Freiheitsentzug
– Benachrichtigung des Gesundheitsamtes
– Betreuungsrichter unverzüglich (innerhalb 24 Stunden)
Das hessiche PsychKHG gilt nicht bei
– Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen
– Selbsteinwilligung
– Betreuung (bei Selbstgefährdung – hier gilt das Betreuungsrecht)
§ 1 Anwendungsbereich: Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Personen und 2. die Unterbringung und Behandlung von Personen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen.
§ 9: Voraussetzungen von Unterbringung: Eine Person nach § 1 kann ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere besonders bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann.
Art. 1 § 10: Die Unterbringung nach diesem Gesetz erfolgt in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder in psychiatrischen Fachabteilungen eines Krankenhauses
§ 17 Durchführung Sofortige vorläufige Unterbringung (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im Verzug, so kann ein psychiatrisches Krankenhaus eine Person zur sofortigen vorläufigen Unterbringung aufnehmen, bevor eine Unterbringung beantragt oder angeordnet ist. In diesem Fall ist unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts herbeizuführen. (2) Die aufzunehmende Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt des psychiatrischen Krankenhauses zu untersuchen. (3) Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht so ist die Nichtaufnahme zu dokumentieren und die zuständige Polizeibehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde zu informieren.
Art. 4: Aufhebung bisherigen Rechts: Aufgehoben werden das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111),