Werbevorschriften

Die Heilpraktikerschaft besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr.
Im Jahre 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung (BOH) mit entsprechenden Änderungen von den sechs großen Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen. Da jedoch die BOH nicht einheitlich für alle Heilpraktiker gilt, besitzt sie auch keine rechtliche Bindungswirkung. Das früher allgemein unterstellte Werbeverbot wurde von Bundesgerichtshof als nicht verbindlich festgestellt.Der Heilpraktiker unterliegt somit keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) zu beachten.

Laut UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Damit sind z.B. die vergleichende Werbung, sowie irreführende Angaben, die den Anschein erwecken, ein besonders günstiges Angebot zu machen, die Nachahmung geschützter Dienstleistungen sowie die Verunglimpfung von Mitbewerbern gemeint.

Unzulässig ist eine Werbung lt. HWG für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung).

Unzulässig ist lt. HWG weiterhin eine irreführende Werbung. Diese liegt vor:
•    wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die diese nicht haben
•    wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a)    ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (Heilungsversprechen)
b)    die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird
•    wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen, über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Behandlungserfolge gemacht werden.

Bei Zugehörigkeit zum einem Heilpraktiker-Berufsverband ist die Heilpraktiker-Berufsordnung sowie die darin enthaltene Werbebeschränkung zu beachten.