Sorgfaltspflicht

Generell kann der Heilpraktiker Psychotherapie im Rahmen der Methodenfreiheit alle
ihm bekannten Methoden in die Behandlung einbeziehen. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nur die Verfahren in der Therapie angewendet werden, die eindeutig und ausschließlich psychotherapeutisch sind und in denen er eine Befähigung besitzt, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Es wird erwartet, dass der Heilpraktiker Psychotherapie sich seiner therapeutischen Grenzen bewusst ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt, was die Haftung für Behandlungsfehler angeht, im Grundsatz nichts anderes als für den Arzt. Von besonderer Bedeutung ist hier die Sorgfaltspflicht.
Beim Vorliegen schwerer Erkrankungen (z.B. exogener, endogener Ursache) ist die Behandlung dem Facharzt vorbehalten.
Auch im Rahmen leichterer Erkrankungen muss der Heilpraktiker eine Behandlung ablehnen, wenn der Patient sich weigert, eine notwendige Spezialuntersuchung (z.B zur Absicherung der Diagnose) oder erforderliche Spezialbehandlung durchführen zu lassen.
Die regelmäßige Fortbildung ist Pflicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht. Der Umfang dieser Fortbildung ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Der Nachweis des Kaufs von Fachbüchern würde im Notfall ausreichen.
Der Heilpraktiker ist in der Abrechnung prinzipiell frei, d.h. er kann theoretisch so viel oder so wenig verlangen, wie er es möchte. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sollte er den kostengünstigsten und schnellsten Weg zur Heilung anstreben.