Welche Änderungen des Heilpraktikergesetzes betreffend Psychotherapie sind zu erwarten

Änderungen des Heilpraktikergesetzes betreffend Psychotherapie als Sommerthema 2017: Alle Jahre wieder kommt die Thematik in den Medien auf, dass ein Verbot der Heilpraktiker-Tätigkeit – entsprechend auch die eingeschränkte Erlaubnis der Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie – aus gesetzlicher Sicht dringend geboten sei. Wenn man genauer nachliest, erkennt man, dass die Interessensvertretungen der Ärzte und approbierten Psychotherapeuten (Bundespsychotherapeutenkammer) dahinter stehen.

Vermuteter Hintergrund ist: Da der Selbstzahler für alle Gesundheitsdienstleister immer attraktiver wird bzw. Leistungen, die die Krankenkassen nicht übernehmen, vermehrt privat abgerechnet werden, ist aus Wettbewerbsgründen die Intention dieses Versuchs, die Politik bzw. Gesetzgebung gegen die Heilpraktiker / das Heilpraktikergesetz in Stellung zu bringen, nachvollziehbar.

Die Presse nimmt dies (vor allem in der Sommerpause) dankbar an und man kann beobachten, dass immer mehr Polemik in Spiel kommt. Aktuell wird hauptsächlich ein Einzelfall angegeben (der rechtlich noch nicht abschließend verhandelt ist), in dem im Jahr 2016 durch die unsachgemäße Infusionstherapie eines (1) allgemeinen Heilpraktikers 3 Krebspatienten starben.

Abgeleitet wird daraus, dass alle Heilpraktiker, auch jene, welche die Einschränkung zur Psychotherapie haben, mangels Medizin-/Psychologiestudium bzw. entsprechender Fachaus- und Weiterbildung generell ungeeignet seien, kranke Menschen zu behandeln.

Ignoriert wird, dass viele Heilpraktiker / Heilpraktiker Psychotherapie sehr wohl Fach-Aus- und Weiterbildungen haben – es ist bisher nur nicht gesetzlich zwingend geregelt, welche Aus- Weiterbildung genau für die Heilpraktiker-Erlaubnis nachgewiesen werden müssen.

Problem ist, dass es im Heilpraktikergesetz bisher keine verbindliche Ausbildungsordnung gibt – der zuständige Amtsarzt muss nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Anwärterin / der Anwärter geeignet ist. Entsprechend unterschiedlich sind die Erfahrungen speziell aus den mündlichen Prüfungen der verschiedenen Gesundheitsämter in Deutschland. Die schriftliche Prüfung ist durch einen Fragenkatalog standardisiert.

Es wäre für alle hilfreich, wenn objektive Prüfungskriterien (auch für die mündliche Prüfung) bzw. allgemein gültige Prüfungsvoraussetzungen/Ausbildungsnachweise einheitlich bundesweit gesetzlich verbindlich gelten und in einer Ausbildungsordnung verankert sein würden.

Zusammengefasst die wesentlichen Aspekte der zu erwartenden Änderungen des Heilpraktikergesetzes betreffend Psychotherapie:

Irgendwann wird sich wahrscheinlich die Durchführungsordnung des Heilpraktiker-Rechts ändern. Es ist anzunehmen, dass eine staatliche Ausbildungsordnung dann verbindlich sein wird = das ist gut so, da objektive Kriterien für alle gelten.

Eine Annullierung des  Heilpraktikergesetzes müsste, wenn denn ein Verbot ausgesprochen werden würde, mehrheitlich vom Bundestag beschlossen werden, und das ist sehr unwahrscheinlich.

Bis es zu irgendwelchen Änderungen kommen wird, werden (mit den entsprechenden Übergangsfristen) Jahre vergehen. So lange bleibt wahrscheinlich alles erst mal beim Alten.

Vor allem werden die Personen, die die Heilpraktiker-Erlaubnis bis dahin haben, diese voraussichtlich auch behalten, da unser Rechtssystem den Bestandsschutz hat.

Zu empfehlen ist allen Anwärterinnen und Anwärtern, allein aus dem Aspekt der Sorgfaltspflicht, über ausreichende Fach-Aus- und -Weiterbildungen zu verfügen, bevor man zur Überprüfung zum Amtsarzt geht bzw. in eigener Praxis tätig wird – auch wenn dies zur Zeit gesetzlich nicht zwingend gefordert ist.

Weitere Informationen zum Thema unter https://heilpraktiker-psychotherapie-hessen.de/allgemein/heilpraktikerausbildung-psychotherapie/.