Rechtliche Pflichten für den Heilpraktiker Psychotherapie

Folgende rechtliche Pflichten für den Heilpraktiker Psychotherapie (auch sektoral nur für die Psychotherapie) sind zu beachten:

-Die Anzeigepflicht der Praxistätigkeit und Praxisräume nach § 12 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes für den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) (innerhalb eines Monats an- bzw. abmelden).
– Hygienepflicht nach IfSG § 23 : Es ist sicher zu stellen, dass erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden

– Meldepflicht nach IfSG § 6 und § 8 an das Gesundheitsamt von meldepflichtigen Krankheiten
§ 9 IfSG (namentliche Meldung – detaillierte Angaben der meldepflichtigen Person)
§ 10 (nicht namentliche Meldung – detaillierte Angaben)
Von z.B.

– Botulismus
– Diphtherie
– Cholera
– Keuchhusten
– Masern
– Mumps
– Röteln
– Poliomyelitis
– Pest
– Windpocken

IFSG § 24 – Meldepflichtige Krankheiten dürfen nur von Ärzten behandelt werden!

– § 630 ff BGB Patientenrechtegesetz- daraus entstehende Pflichten, insbesondere die Sorgfaltspflicht,
a) Behandlungsvertrag – Behandlung nach allg. anerkannten fachlichen Standards
b) keine Anstellung
c) Informationspflicht (Diagnose, Entwicklung, Therapie, Kosten etc.)
d) Einholen einer Einwilligung
e) Aufklärungspflichten für den Patienten verständlich über Art, Umfang, Risiken, Alternativen und Kosten von Maßnahmen
f) Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
g) Einsichtnahme in Patientenakte
h) Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern

– Grundsätzlich – die Allgemeine Hilfspflicht lt. BGB bzw. StGB § 323 c
– Meldung von unerwünschten Nebenwirkungen von Arzneimitteln an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul Ehrlich Institut
– Datenschutz-Grundverordnung/VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) (DSGVO-Gesetz) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-N) (Bundesdatenschutzgesetz)

Weitere Grundsätze die rechtliche Pflichten für den Heilpraktiker Psychotherapie regeln:
– Ethische Anforderung und Ausübung der Heilkunde nach bestem Wissen und Gewissen
– Der HP handelt eigenverantwortlich – dies muss auch auf Schildern und Schriftstücken erkenntlich sein
– Verpflichtung sich über alle für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten (HeilprG, HWG, UWG, IFSG sowie die relevanten länderrechtlichen Vorschriften).
– Anwendung von Heilmethoden die sicher und kostengünstig zum Heilerfolg führen
– Keine Fernbehandlungen, keine Heilversprechen
– zivilrechtliche Schweigepflicht, ergibt sich aus BGB
– Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht: Heilpraktiker sollen sich stets ihrer Kenntnisse und Grenzen bewusst sein
– Weiterbildungspflicht
– eine feste Praxis am Ort der Niederlassung
– Werbung: Gem. UWG –“ und des Gesetzes über die „Werbung auf dem Gebiete des HeiIwesens –  Heilmittelwerbegesetz HWG (BGBl. I S. 984) zuletzt geändert am 21.09.2012
– Berufshaftpflicht

Weitere relevante Gesetze welche die Ausführung der heilpraktischen Tätigkeit bestimmen:

Heilpraktikergesetz (HeilprG) und Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz ursprünglich von 1939 – zuletzt geändert im Dezember 2016

Was darf ein Heilpraktiker ausdrücklich nicht?

Der eingeschränkte Heilpraktiker darf lediglich in seinem sektoralen Bereich des Heilpraktikers tätig sein.
In den (Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes von 2007 (StAnz. 31/2007 S. 1495) – Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes wurden bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Unter 2 .steht dazu:
2.
Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt:
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Hebammengesetzes)
2.2 Behandlungen im Sinne des § 24 des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen,
2.3 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§ 48 des Arzneimittelgesetzes)
2.4 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln)

Außerdem – keine Anfertigung von Gutachten, sowie Krankschreibungen.