Voraussetzungen zur Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Grundlage für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie  ist ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993. Das zuständige Gesundheitsamt am 1. Wohnsitz (oder dem Ort der beabsichtigten Praxiseröffnung) verleiht der Antragstellerin / dem Antragssteller nach einer Überprüfung die Therapieberechtigung. Weitere Infos zu den gesetzlichen Bestimmungen HP-Psychotherapie. Im Gegensatz zu der Ausbildung von Ärzten und Dipl.- Psychologen liegen bisher betreffend das Berufsbild des Heilpraktikers eingeschränkt für Psychotherapie noch keine allgemein verbindlichen Ausbildungsrichtlinien vor, d.h. dass im Extremfall psychologische Berater und Coaches auch ohne eine psychotherapeutische Zusatzausbildung einen Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Behörde stellen können. Aus der Beobachtung der Prüfungspraxis in den letzten Jahren ist jedoch festzustellen, dass speziell bei der mündlichen Überprüfung durch manche Amtsärzte über die rein theoretische Kenntnis psychiatrischer Themen incl. einer Differenzialdiagnostik immer mehr auch die Therapeutenpersönlichkeit der Antragstellerin/des Antragsstellers sowie die Absolvierung von Aus- bzw. Weiterbildungskursen mit in die Bewertung einfließt.

Eine optimale Prüfungsvorbereitung sollte folgende Aspekte berücksichtigen:

  • eine theoretische Ausbildung hinsichtlich psychiatrischer Störungsbilder
  •  eine praktische Aus- bzw. Weiterbildung in Psychotherapiemethoden/psychotherapeutischen Interventionstechniken

Sind diese Voraussetzungen zur Heilpraktiker Prüfungsvorbereitung Psychotherapie erfüllt, kann in der Regel von einer erfolgreichen Überprüfung durch den Amtsarzt ausgegangen werden. Viele Gesundheitsämter akzeptieren auch, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich aktuell noch in einer Aus- oder Weiterbildung in Psychotherapiemethoden befindet, d.h. die Ausbildung muss nicht zwingend abgeschlossen sein. Weitere Infos zum Thema unter psychotherapeutische Voraussetzungen zur Prüfung.

Ohne jeglichen praktischen Bezug zu einer psychotherapeutischen Methode kann die mündliche Prüfung sich schwierig gestalten. Es reicht in der Regel auch nicht aus, zu erwähnen, dass diese nach der Prüfung nachgeholt wird. Hintergrund dabei ist, dass die Therapieerlaubnis aus rechtlicher Sicht das Eröffnen einer psychotherapeutischer Praxis ermöglicht, und der Amtsarzt sicher sein will, dass eine entsprechende Kompetenz, zumindest für die leichten psychischen Störungsbilder, gegeben ist.

Zusätzlich sollten sich alle, die auf die amtsärztliche Überprüfung zugehen wollen erkundigen, welche speziellen Anfordernisse/Schwerpunkte an dem jeweiligen Gesundheitsamt bestehen, da festzustellen ist, dass die Prüfungsanforderungen je nach prüfendem Amt/Amtsarzt bundesweit stark abweichen können.

Weitere Informationen gern auch telefonisch unter: 06172-689992 oder per E-Mail: info@heilpraktiker-psychotherapie-hessen.de